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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ingrid Zöllner
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Bildmaterial: Ingrid Zöllner
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Haftungshinweis:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt Ingrid Zöllner keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Diese Internetpräsenz ist urheberrechtlich geschützt. Jede Art der Vervielfältigung – auch auszugsweise – bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Urheber.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Die Geschäftsbedingungen finden Anwendungen auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Journalistin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte der angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftebedingungen, so weit nichts Abweichendes verhandelt oder schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätig sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.

Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarte Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Journalistin erlaubt. Dies gilt besondere für die Freigabe des Materials zur Zwecke der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen des Unternehmens geschieht (§34 Abs.3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. §3 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht erfolgen.
Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Materials nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitete werden. Insbesondere sind verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne es §14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Die gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze der Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen.
Ein Urhebervermerkt m Sinn des §14 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag erlässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. §25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Nutzungsrecht

Den Bestellern wird am Material zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung und Umgestaltung ein einfaches, zeitliches, räumliches unbeschränktes Recht eingeräumt, mit Ausnahme von zeitlich gebundenem Material und sofern die unter Urheberrecht genannten Kriterien eingehalten werden. Dieses Recht bezieht sich neben dem Abdruck im Printmedium ausschließlich auf die weitere Verwendung für die Internetseite des Mediums, dessen E-Paper und Apps für Smartphones, sofern der Besteller dies anbietet. Bildergalerien dürfen nur erstellt werden, wenn das Copyright gewährleistet bleibt und kein Verkauf der Bilder übers Internet erfolgt. Für die zum Zeitpunkt noch unbekannten Nutzungsarten muss der Besteller die Journalistin unverzüglich informieren, weitere Nutzungsrechte sind abzuklären. Der Besteller erhält das Recht, das Material im Archiv des Verlagssystemprogramms für Recherchezwecke aufzubewahren und gegen entsprechende Honorierung es für weitere Drucke innerhalb desselben Mediums zu verwenden, sofern die Nutzungsbedingungen gewährleistet bleiben. Die Nutzung in einem anderen Medium des Auftraggebers ist pro Nutzungsvorgang honorarpflichtig, soweit nicht anders vereinbart, in gleicher Höhe wie das Ursprungshonorar. Die unentgeltliche Übertragung des Materials auf Dritte ohne Zustimmung der Journalistin bleibt ebenso untersagt, wie die Nutzung zu Werbe, Vermiet- und Verleihzwecken.

Haftung, Kosten

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor der Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Person einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er die Journalistin von in diesem Zusammenhang gelten gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Unterbleibt die Namensnennung der Journalistin nach §13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen §14 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Besteller hat die Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Auftraggeber übernimmt alleinige Haftung für die Veröffentlichung des Materials und hat in Zweifelsfällen auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen. Der Auftraggeber stellt die Journalistin von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Veröffentlichung des Beitrags gegenüber dem Journalisten oder dem Auftraggeber erheben. Dies gilt nicht, wenn die Journalistin den Mangel eines Beitrags vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder die Mangelfreiheit garantiert hat.

Hinweis

Falls keine abweichenden Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertragliche Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie de Bearbeitungskosten bei Bildbeträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Vergütungsregelungen des DJV mit dem Bund deutscher Zeitungsverleger anzuwenden.

Erfüllungsort

für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz der Journalistin.